Auction 105

15 November 2025

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Versteigerungsbedingungen

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende

Bedingungen anerkannt (Stand 09/2025):

1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen

und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbe-

nannt bleiben. Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3

und 474 Abs. 1 BGB.

2. Der Auktionator kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb

der Reihenfolge ausbieten und zurückziehen.

3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion besichtigt werden.

Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres

Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungser-

scheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei

die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das

Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes

bleiben davon ebenfalls unberührt. Der Erhaltungszustand wird

im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben

keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.

4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen.

Berichtigungen werden schriftlich resp. mündlich bekannt gegeben

und treten anstelle der Katalogbeschreibung. Objekte werden in

dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags

befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen

Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheits-

angaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der

Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports)

enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben,

sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren

Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die im

Katalog und auf der Homepage befindlichen Abbildungen dienen

dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk

zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinba-

rung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.

5. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gelten nicht in einer

öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 474 Absatz 2 BGB).

5.a. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit

er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet

sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängel-

rügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer

geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate

vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruch-

nahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den

gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber

hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des

ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser

sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.

Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Über-

setzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.

6. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen

oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen.

7. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für die technische

Möglichkeit des Aufbaus einer Internetverbindung oder der recht-

zeitigen Übermittlung von Geboten über das Internet-Live-Mit-

bieten-System während einer Auktion. Um sicher in der Auktion

berücksichtigt zu werden empfiehlt sich daher eine frühzeitige

schriftliche Gebotsabgabe.

8. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet,

den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf.

einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich

Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung

zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten

Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Erwerber

ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage

der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand ei-

nes inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen

anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder

Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich

hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen

Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Perso-

nengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossen-

schaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder

Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber versichert, dass die von ihm

zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten

Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene

„wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist. Wirtschaftlich Be-

rechtigter i.S.d. Geldwäscheschutz gesetztes (GwG) sind natürliche

Personen, unter deren Kontrolle oder Einfluss das Unternehmen

steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar

mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unterneh-

men halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt

es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so

muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d.

GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf inter-

nationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den

letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige.

Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser

gesetzlichen Verpflichtung.

9. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn

der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die

Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Als Sicherheitsleis-

tung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie

vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten

Sie deren Deckungssumme.

10. Schriftliche Bieteraufträge werden auf das Gewissenhafteste

erledigt. Hierfür ist das entsprechende Gebotsformular zu ver-

wenden. Es muss genaue Angaben enthalten und spätestens drei

Arbeitstage vor Versteigerungstermin in schriftlicher Form (Brief,

Fax, E-Mail, Scan) vorliegen. Schriftliche Gebote werden vom Ver-

steigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um

anderweitige Gebote zu überbieten.Schriftliche Gebote, die mehr

als 10 % unter dem Aufrufpreis liegen, können nicht berücksichtigt

werden. Für die Berücksichtigung von Geboten per e-Mail kann

aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.

Bei schriftlichen Bieteraufträgen ist telefonisches Mitbieten nur bei

Losen mit einem Aufrufpreis ab 300 Euro möglich. Für Telefonbie-

ter ist der Aufrufpreis das Mindestgebot. Bieter, welche über das

Telefon Gebote abgeben, werden darauf hingewiesen, dass diese

Telefongespräche aufgezeichnet und mitgehört werden. Jeder Bieter

erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sollten Einwände

bestehen, so sind diese durch den Bieter im Vorfeld schriftlich zu

erheben. Das Auktionshaus behält sich vor, solche Bieter von der

Teilnahme auszuschließen. Nach Abschluss der Transaktion werden

die Aufnahmen umgehend gelöscht.

11. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Aufruf- und Schätzpreise.

Gesteigert wird um ca. 10 % (Für Internetbieter gelten die gelis-

teten Gebotsschritte auf der jeweiligen Plattform). Der Zuschlag

wird erteilt, wenn nach dreimaliger Wiederholung des höchsten

Gebotes ein Übergebot nicht gegeben ist, und der vom Einlieferer

vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis erreicht ist.

12. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist ein Bieter drei Wochen

an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt ausgerufen, kann die

Katalognummer ohne Rückfrage an einen Limitbieter abgegeben

werden. Lehnt der Auktionator ein Gebot ab, so bleibt das vorher-

gehende weiterhin verbindlich. Bei gleichen Geboten entscheidet

das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und

den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig