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Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende
Bedingungen anerkannt (Stand 09/2025):
1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen
und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbe-
nannt bleiben. Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3
und 474 Abs. 1 BGB.
2. Der Auktionator kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb
der Reihenfolge ausbieten und zurückziehen.
3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion besichtigt werden.
Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres
Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungser-
scheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei
die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das
Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes
bleiben davon ebenfalls unberührt. Der Erhaltungszustand wird
im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben
keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen.
Berichtigungen werden schriftlich resp. mündlich bekannt gegeben
und treten anstelle der Katalogbeschreibung. Objekte werden in
dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags
befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen
Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheits-
angaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der
Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports)
enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben,
sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren
Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die im
Katalog und auf der Homepage befindlichen Abbildungen dienen
dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk
zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinba-
rung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.
5. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gelten nicht in einer
öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 474 Absatz 2 BGB).
5.a. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit
er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet
sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängel-
rügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer
geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate
vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruch-
nahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den
gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber
hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des
ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser
sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.
Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Über-
setzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.
6. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen
oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen.
7. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für die technische
Möglichkeit des Aufbaus einer Internetverbindung oder der recht-
zeitigen Übermittlung von Geboten über das Internet-Live-Mit-
bieten-System während einer Auktion. Um sicher in der Auktion
berücksichtigt zu werden empfiehlt sich daher eine frühzeitige
schriftliche Gebotsabgabe.
8. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet,
den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf.
einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich
Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung
zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten
Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Erwerber
ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage
der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand ei-
nes inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder
Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich
hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Perso-
nengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder
Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber versichert, dass die von ihm
zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten
Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene
„wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist. Wirtschaftlich Be-
rechtigter i.S.d. Geldwäscheschutz gesetztes (GwG) sind natürliche
Personen, unter deren Kontrolle oder Einfluss das Unternehmen
steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar
mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unterneh-
men halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt
es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so
muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d.
GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf inter-
nationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den
letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige.
Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser
gesetzlichen Verpflichtung.
9. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn
der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die
Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Als Sicherheitsleis-
tung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie
vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten
Sie deren Deckungssumme.
10. Schriftliche Bieteraufträge werden auf das Gewissenhafteste
erledigt. Hierfür ist das entsprechende Gebotsformular zu ver-
wenden. Es muss genaue Angaben enthalten und spätestens drei
Arbeitstage vor Versteigerungstermin in schriftlicher Form (Brief,
Fax, E-Mail, Scan) vorliegen. Schriftliche Gebote werden vom Ver-
steigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um
anderweitige Gebote zu überbieten.Schriftliche Gebote, die mehr
als 10 % unter dem Aufrufpreis liegen, können nicht berücksichtigt
werden. Für die Berücksichtigung von Geboten per e-Mail kann
aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.
Bei schriftlichen Bieteraufträgen ist telefonisches Mitbieten nur bei
Losen mit einem Aufrufpreis ab 300 Euro möglich. Für Telefonbie-
ter ist der Aufrufpreis das Mindestgebot. Bieter, welche über das
Telefon Gebote abgeben, werden darauf hingewiesen, dass diese
Telefongespräche aufgezeichnet und mitgehört werden. Jeder Bieter
erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sollten Einwände
bestehen, so sind diese durch den Bieter im Vorfeld schriftlich zu
erheben. Das Auktionshaus behält sich vor, solche Bieter von der
Teilnahme auszuschließen. Nach Abschluss der Transaktion werden
die Aufnahmen umgehend gelöscht.
11. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Aufruf- und Schätzpreise.
Gesteigert wird um ca. 10 % (Für Internetbieter gelten die gelis-
teten Gebotsschritte auf der jeweiligen Plattform). Der Zuschlag
wird erteilt, wenn nach dreimaliger Wiederholung des höchsten
Gebotes ein Übergebot nicht gegeben ist, und der vom Einlieferer
vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis erreicht ist.
12. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist ein Bieter drei Wochen
an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt ausgerufen, kann die
Katalognummer ohne Rückfrage an einen Limitbieter abgegeben
werden. Lehnt der Auktionator ein Gebot ab, so bleibt das vorher-
gehende weiterhin verbindlich. Bei gleichen Geboten entscheidet
das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und
den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig